Regalprüfung Pflichten: Was Lagerbetreiber wissen müssen
Als Lagerbetreiber sind Sie gesetzlich verpflichtet, Ihre Regalanlagen regelmäßig zu prüfen. Erfahren Sie, welche Pflichten Sie haben und wie Sie diese erfüllen.
Das Wichtigste in Kürze:
- →Regalprüfung ist gesetzliche Pflicht nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- →Mindestens 1x jährlich durch befähigte Person prüfen lassen
- →Wöchentliche Sichtprüfung durch Lagermitarbeiter vorgeschrieben
- →Prüfungen müssen dokumentiert und mindestens bis zur nächsten Prüfung archiviert werden (Praxis: 5 Jahre)
- →Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 5.000 € (§ 22 Abs. 1 BetrSichV i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbSchG), bis 30.000 € nur bei Verstoß gegen eine vollziehbare behördliche Anordnung (§ 25 Abs. 1 Nr. 2a ArbSchG), und persönliche Haftung
Gesetzliche Grundlagen der Regalprüfung
Die Pflicht zur Regalprüfung ergibt sich aus mehreren gesetzlichen Vorschriften und Normen:
1. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Die BetrSichV § 14 verpflichtet Arbeitgeber zur Prüfung von Arbeitsmitteln in regelmäßigen Abständen. Regalanlagen gelten rechtlich als Arbeitsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 BetrSichV (nicht zu verwechseln mit überwachungsbedürftigen Anlagen wie Aufzügen oder Druckanlagen nach § 18 BetrSichV).
Kernaussage: "Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen durch eine befähigte Person prüfen zu lassen."
2. DGUV Information 208-061 (früher DGUV Regel 108-007)
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung beschreibt die Anforderungen an Lagereinrichtungen und ihre Prüfung heute in der DGUV Information 208-061 „Lagereinrichtungen und Ladungsträger“, die aus der früheren DGUV Regel 108-007 entstanden ist.
Wichtig: Sie beschreibt, wer Regalanlagen prüft und wie die Prüffristen über die Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.
Einen aktuellen Überblick über das DGUV-Regelwerk und die Regalprüfung nach DGUV gibt der ausführliche Ratgeber dazu.
3. DIN EN 15635
Die europäische Norm DIN EN 15635 "Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl" definiert die konkreten Prüfkriterien und das Ampelsystem zur Schadensbeurteilung. Sie ist der technische Standard für Regalprüfungen.
Ihre 5 Hauptpflichten als Lagerbetreiber
1. Jährliche Expertenprüfung durch befähigte Person
Häufigkeit: Mindestens 1x pro Jahr
Durchführung: Nur durch nachweislich befähigte Person (nicht einfacher Mitarbeiter)
Umfang: Vollständige Prüfung aller 17 Prüfpunkte nach DIN EN 15635, inkl. Beurteilung nach Ampelsystem (grün/orange/rot)
2. Wöchentliche Sichtprüfung
Häufigkeit: Mindestens 1x pro Woche
Durchführung: Kann durch geschulte Lagermitarbeiter erfolgen
Umfang: Visuelle Kontrolle auf offensichtliche Schäden (Verformungen, Risse, fehlende Teile)
3. Prüfung vor Inbetriebnahme
Zeitpunkt: Vor erstmaliger Nutzung neuer oder umgebauter Regalanlagen
Wichtig: Auch bei Änderungen der Nutzungsart oder Tragfähigkeit ist eine erneute Prüfung erforderlich.
4. Dokumentationspflicht
Anforderung: Jede Prüfung muss schriftlich dokumentiert werden
Aufbewahrung: Nach BetrSichV § 14 Abs. 7 mindestens bis zur nächsten Prüfung. In der Praxis werden 5 Jahre empfohlen, um Haftungsfragen abzusichern.
Inhalt: Datum, Prüfer, Ergebnis, festgestellte Mängel, eingeleitete Maßnahmen
5. Kennzeichnung (Empfehlung)
Empfehlung: Geprüfte Regale mit einer Prüfplakette kennzeichnen. Vorgeschrieben ist die Aufzeichnung der Prüfung (BetrSichV § 14 Abs. 7), eine Plaketten-Pflicht enthalten weder die BetrSichV noch DIN EN 15635
Übliche Angaben: Datum der letzten Prüfung, Prüfer-Kürzel, Datum der nächsten Prüfung
Wer ist verantwortlich?
Persönliche Haftung des Betreibers
Als Lagerbetreiber oder Geschäftsführer tragen Sie die persönliche Verantwortung für die Sicherheit der Regalanlagen. Diese können Sie nicht vollständig delegieren.
Wichtig: Auch wenn Sie die Prüfung an einen externen Dienstleister vergeben, bleiben Sie als Betreiber in der Organisationspflicht. Sie müssen sicherstellen, dass Prüfungen durchgeführt und dokumentiert werden.
Organisationspflichten
- →Befähigte Person benennen oder beauftragen
- →Prüfintervalle festlegen und überwachen
- →Dokumentation sicherstellen und archivieren
- →Bei Mängeln sofort Maßnahmen einleiten
Verkehrssicherungspflichten
- →Regale müssen jederzeit sicher benutzbar sein
- →Beschädigte Regale sofort sperren/kennzeichnen
- →Mitarbeiter über Gefahren unterweisen
- →Reparaturen fachgerecht durchführen lassen
Konsequenzen bei Pflichtverletzung
Bußgelder und Strafen
- ⚠Ordnungswidrigkeiten: Bis 5.000 € (§ 22 Abs. 1 BetrSichV i. V. m. § 25 ArbSchG); bis 30.000 € nur bei Verstoß gegen eine vollziehbare behördliche Anordnung (§ 25 Abs. 1 Nr. 2a ArbSchG)
- ⚠Betriebsstilllegung: Bei gravierenden Sicherheitsmängeln kann die Gewerbeaufsicht den Betrieb untersagen
- ⚠Strafrecht: Bei Unfällen mit Personenschaden drohen strafrechtliche Konsequenzen (Körperverletzung, fahrlässige Tötung)
Zivilrechtliche Haftung
- €Schadensersatz: Bei Unfällen müssen Sie für Personen- und Sachschäden aufkommen
- €Versicherungsschutz: Ohne ordnungsgemäße Prüfung kann Ihre Betriebshaftpflicht die Zahlung verweigern
- €Produktionsausfall: Stillstandskosten bei Betriebsunterbrechungen
Reputationsschäden
- →Negative Berichterstattung bei schweren Unfällen
- →Vertrauensverlust bei Kunden und Geschäftspartnern
- →Schwierigkeiten bei Zertifizierungen (ISO, etc.)
So erfüllen Sie Ihre Pflichten effizient
Checkliste: Pflichten erfüllen
- ☑Befähigte Person bestellen: Intern qualifizieren lassen oder externen Sachverständigen beauftragen
- ☑Prüfplan erstellen: Alle Regalanlagen erfassen und Prüftermine festlegen
- ☑Mitarbeiter schulen: Lagerpersonal für wöchentliche Sichtkontrollen unterweisen
- ☑Dokumentation organisieren: System für lückenlose Protokollierung einrichten
- ☑Erinnerungen einrichten: Automatische Benachrichtigungen für fällige Prüfungen nutzen
- ☑Mängelprozess definieren: Klare Verantwortlichkeiten bei festgestellten Schäden
RegalScan: Pflichten im Blick behalten
RegalScan begleitet Sie durch alle Pflichten – von der jährlichen Prüfung bis zur 5-Jahres-Archivierung.
- ✓Digitale Prüfprotokolle nach DIN EN 15635 mit Foto-Dokumentation
- ✓Automatische Erinnerungen für fällige Prüfungen
- ✓Digitales Archiv aller Prüfprotokolle
- ✓Versicherungsreport auf Knopfdruck für Haftpflicht
Welche Regale müssen geprüft werden?
Die DIN EN 15635 („Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl“) richtet sich an Lagereinrichtungen, in deren Nähe Flurförderzeuge arbeiten; einige andere Arten von Lagereinrichtungen behandelt sie nur teilweise. Ausdrücklich ausgenommen sind Lagereinrichtungen, die nicht aus Stahl sind, sowie Lagereinrichtungen für den Haushaltsbereich. Das betrifft den Anwendungsbereich der Norm — die Prüfpflicht für Regale als Arbeitsmittel ergibt sich unabhängig davon aus der BetrSichV.
Als Regalbauarten nennt die DGUV Information 208-061 unter anderem Fachbodenregale, Palettenregale, Kragarmregale, Durchlaufregale, Einfahrregale und mehrgeschossige Regaleinrichtungen.
Regale sind Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV: Art, Umfang und Fristen der Prüfung legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Wie oft geprüft werden muss, steht im Ratgeber zu den Prüfintervallen, wer die Prüfung durchführen darf, bei der befähigten Person.
Häufige Fragen zu Regalprüfung Pflichten
Kann ich die Regalprüfung selbst durchführen?
Die jährliche Expertenprüfung muss durch eine "befähigte Person" erfolgen. Das kann ein eigener Mitarbeiter sein, wenn dieser nachweislich qualifiziert ist (z.B. durch Schulung und Berufserfahrung). Die wöchentliche Sichtprüfung können Sie durch geschulte Lagermitarbeiter durchführen lassen.
Wie oft muss ich meine Regale prüfen lassen?
Mindestens: 1x jährlich Expertenprüfung + 1x wöchentlich Sichtprüfung. Bei besonders beanspruchten Anlagen (z.B. Hochregallager, intensive Nutzung) können kürzere Intervalle erforderlich sein. Die Gefährdungsbeurteilung bestimmt die konkrete Frequenz.
Was passiert, wenn ich einen Prüftermin verpasse?
Sie befinden sich in einem rechtswidrigen Zustand und riskieren Bußgelder bei Kontrollen. Wichtiger: Bei einem Unfall greift Ihre Betriebshaftpflichtversicherung möglicherweise nicht. Holen Sie versäumte Prüfungen sofort nach und dokumentieren Sie den neuen Turnus.
Wer kontrolliert, ob ich meine Pflichten erfülle?
Kontrollen erfolgen durch: (1) Gewerbeaufsichtsamt (stichprobenartig), (2) Berufsgenossenschaften (bei Betriebsbesuchen), (3) Ihre Versicherung (bei Schadensfällen), (4) Staatsanwaltschaft (bei Unfällen mit Personenschaden). Sie müssen jederzeit Prüfprotokolle vorlegen können.
Gilt die Prüfpflicht auch für kleine Lager?
Ja, die BetrSichV gilt unabhängig von der Lagergröße. Auch wenn Sie nur 10 Regalfelder haben, müssen diese geprüft werden. Einzige Ausnahme: Reine Büroregale ohne schwere/gefährliche Lasten.
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DIN EN 15635: Vollständiger Leitfaden
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Regalprüfung Intervalle: Wie oft prüfen?
Gesetzliche Mindestintervalle und wann häufigere Prüfungen sinnvoll sind.
Befähigte Person für Regalprüfung
Anforderungen, Qualifikation und Bestellung der befähigten Person.
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