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Regalinspektion nach DIN EN 15635: Was die Norm regelt

Geltungsbereich, Inspektionsniveaus und Pflichten des Betreibers – mit Belegen aus Norm, Betriebssicherheitsverordnung und DGUV-Regeln.

Wer Regalanlagen betreibt, begegnet dem Wort Regalinspektion in der DIN EN 15635. Diese Seite ordnet ein, was die Norm dazu festlegt, wo sie Spielraum lässt und welche Pflichten sich aus Betriebssicherheitsverordnung und DGUV-Regeln ergeben. Zugrunde liegt die Fassung DIN EN 15635:2009-08; prüfen Sie vor der Anwendung, welche Ausgabe für Ihre Anlage gilt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Norm behandelt Anwendung und Wartung ortsfester Regalsysteme aus Stahl und beschreibt ein hierarchisches Inspektionssystem mit mehreren Niveaus.
  • Häufigkeit und Umfang der Inspektionen bestimmt der Sicherheitsbeauftragte nach den Betriebsbedingungen des Lagers.
  • Gesetzliche Grundlage für Betrieb und Prüfung ist die Betriebssicherheitsverordnung, nicht die Norm selbst.
  • Die DGUV Regel 108-007 nennt eine jährliche Prüfung ausdrücklich für kraftbetriebene Regale.

Geltungsbereich der DIN EN 15635

Die Norm gibt Leitlinien für die betrieblichen Aspekte der statischen Sicherheit von Lagersystemen. Solche Systeme setzen schweres Fördermittel ein, das in näherer Entfernung von den Lagereinrichtungen arbeitet. Mit Hilfe der Norm sollen die Gefahren und Auswirkungen von gefahrenträchtigen Betriebsverfahren und Konstruktionsschäden auf ein Minimum gehalten werden. Einige andere Arten von Lagereinrichtungen werden nur teilweise behandelt (Abschnitt 1 der Norm).

Der Titel nennt ortsfeste Regalsysteme aus Stahl. Ob eine bestimmte Anlage – etwa ein Fachbodenregal oder eine Kragarmanlage – im Einzelfall vollständig erfasst ist, entscheiden Normtext und Gefährdungsbeurteilung, nicht die Bezeichnung „Regal“.

Inspektion nach der Norm: hierarchisch, nicht starr

Die Norm sieht eine Inspektion vor, die einer hierarchischen Vorgehensweise unter Anwendung mehrerer Inspektionsniveaus folgt. Häufigkeit und Umfang hängen von mehreren, auf die jeweilige Anlage bezogenen Faktoren ab, sind an die Betriebsbedingungen des Lagers angepasst und vom Sicherheitsbeauftragten zu bestimmen. Zu berücksichtigen sind Betriebsweise, Maße des Lagers, eingesetzte Einrichtungen und eingesetztes Personal. Wo eine Inspektion in höherliegenden Bereichen nötig wird, ist eine sichere Zugangsweise anzuwenden; einfaches Besteigen des Regals ist nicht zulässig.

Als Mindestprüffrist der Norm nennt die DGUV Information 208-043 ein Jahr. Der DGUV-Fachbereich Handel und Logistik unterscheidet in seinen Fragen und Antworten zu Lagereinrichtungen die jährliche Experteninspektion von der internen Prüfung (Sichtkontrolle) in kürzeren Abständen, zum Beispiel wöchentlich. Der Prüfumfang der internen Prüfung kann dort auf Teile reduziert werden, an denen Schäden zu erwarten sind; die Vorgaben macht der Lagerverantwortliche.

Einordnung der Begriffe und praktische Eigenkontrolle: Regalinspektion für Betreiber. Fristen im Überblick: Regalprüfung Intervalle.

Pflichten des Betreibers

Die Norm adressiert den Benutzer der Lagereinrichtung. Aus den Normabschnitten ergeben sich unter anderem diese Punkte:

  • Aufbau und Untergrund (Abschnitt 5): Die Lagereinrichtung ist nach den Spezifikationen, Plänen und Montageanweisungen des Lieferanten zu errichten; der Gebäudeboden muss für den Betriebszweck geeignet sein.
  • Schäden beheben (Abschnitt 9.3): Durch Beschädigung sind die Faktoren für die Bemessungssicherheit nicht mehr gegeben, die Tragfähigkeit sinkt. Jeder Schaden muss unverzüglich festgestellt und behoben werden.
  • Beurteilung beschädigter Regale (Abschnitt 9.7.3): Baldmöglichst nach Entdeckung eines Schadens ist eine objektive Beurteilung der Gefährlichkeit und der Einsturzgefahr durchzuführen; entsprechende Maßnahmen leitet ein Ablaufplan ein.
  • Termine und Meldeweg (Anhang D, Anhang B): Für die regelmäßige Prüfung ist ein Terminplan notwendig. Der Musterhinweis der Norm verlangt, sämtliche Schäden dem für die Sicherheit der Lagereinrichtung Verantwortlichen zu melden.

Rechtsrahmen: BetrSichV statt Normzwang

Regalanlagen sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV legt der Arbeitgeber Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen, die Prüffristen und die Qualifikation des Prüfpersonals im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fest. § 14 Abs. 2 BetrSichV regelt die wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln, die schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind. Die Norm ist dafür eine wesentliche Konkretisierung, aber kein Gesetz. Wer prüfen darf, vertieft der Beitrag zur befähigten Person; die Betreiberpflichten insgesamt stehen unter Regalprüfung Pflichten.

DIN EN 15635 und DGUV Regel 108-007

Die DGUV Regel 108-007 „Lagereinrichtungen und -geräte“ ist eine Regel der Unfallversicherungsträger und nennt die Norm als Bezugspunkt. In Abschnitt 6.1 verlangt sie für kraftbetriebene Regale und Schränke sowie Regale und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen eine Prüfung durch einen Sachkundigen nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, und Aufzeichnungen über das Ergebnis. Diese Aussage ist auf kraftbetriebene Anlagen bezogen; für andere Regale ergeben sich die Fristen aus der Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV, die Norm dient dabei als Konkretisierung. Mehr dazu im Beitrag DGUV und Regalprüfung.

Passend dazu: die Übersicht zur DIN EN 15635 und die Checkliste mit Formblatt.

Häufige Fragen zur Regalinspektion nach DIN EN 15635

Was ist eine Regalinspektion nach DIN EN 15635?

Der Begriff stammt aus der DIN EN 15635 „Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen“. Der englische Ausdruck „inspection“ wurde in der deutschen Fassung als „Inspektion“ übersetzt. Nach Darstellung des DGUV-Fachbereichs Handel und Logistik handelt es sich letztlich um die Prüfung von Regalen.

Wie oft ist eine Regalinspektion nötig?

Die Norm legt Häufigkeit und Umfang nicht starr fest: Sie hängen von den Betriebsbedingungen ab und sind vom Sicherheitsbeauftragten zu bestimmen. Die DGUV Information 208-043 nennt als Mindestprüffrist der Norm ein Jahr. Nach dem DGUV-Fachbereich Handel und Logistik ist neben der jährlichen Experteninspektion eine interne Sichtkontrolle in kürzeren Abständen üblich (etwa wöchentlich). Nach der Betriebssicherheitsverordnung legt der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen in der Gefährdungsbeurteilung fest.

Wer darf Regalinspektionen durchführen?

Wiederkehrende Prüfungen nach § 14 BetrSichV sind von befähigten Personen durchzuführen (§ 2 Abs. 6 BetrSichV). Welche Voraussetzungen die prüfende Person erfüllen muss, legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest. Konkretisierungen enthalten die TRBS 1201 und die TRBS 1203.

Gilt die DIN EN 15635 für jedes Regal?

Nicht automatisch. Die Norm behandelt die betrieblichen Aspekte der statischen Sicherheit von Lagersystemen, in denen schweres Fördermittel in der Nähe der Lagereinrichtung arbeitet. Einige andere Arten von Lagereinrichtungen werden nur teilweise behandelt. Ob Ihre Anlage unter den Anwendungsbereich fällt, klären Sie am Normtext und in der Gefährdungsbeurteilung.

Was regelt die DGUV Regel 108-007 zur Prüfung?

Abschnitt 6.1 der DGUV Regel 108-007 verlangt, dass kraftbetriebene Regale und Schränke sowie Regale und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, von einem Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Über das Prüfergebnis sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Vorgabe nennt ausdrücklich kraftbetriebene Regale; für andere Regale ergeben sich Fristen aus der Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV.

Ist die DIN EN 15635 ein Gesetz?

Nein, sie ist eine Norm. Rechtliche Grundlage für Betrieb und Prüfung von Regalen ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV); die DGUV Information 208-043 ordnet die Norm als Konkretisierung dazu ein.

Quellen: DIN EN 15635:2009-08; DGUV Regel 108-007; DGUV Information 208-043; DGUV Information 208-061; Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV); Fragen und Antworten des DGUV-Fachbereichs Handel und Logistik zu Lagereinrichtungen und -geräten. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall.