Die Pflicht zur Regalprüfung ist ein Zusammenspiel aus staatlichem Recht (BetrSichV) und dem Vorschriften- und Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Die DGUV-Publikationen füllen den Rahmen der BetrSichV mit konkreten, branchenbezogenen Anforderungen an Aufbau, Prüfung und Betrieb von Regalanlagen aus.
Auf einen Blick
- Die DGUV Information 208-061 „Lagereinrichtungen und Ladungsträger" (seit Juli 2024, Nachfolgerin der 2023 zurückgezogenen DGUV Regel 108-007) konkretisiert die Prüfung von Regalanlagen.
- Prüfen darf nur eine befähigte Person nach TRBS 1203 (mit Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher Tätigkeit).
- Die zuständige Berufsgenossenschaft ist branchenabhängig – die Auswahl muss vom Betrieb selbst anhand der Branchenzuordnung ermittelt werden.
- Prüfprotokolle sind nach BetrSichV § 14 Abs. 7 mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
- Unternehmer bleibt persönlich verantwortlich – die Prüfung kann an befähigte Personen delegiert, die Organisationspflicht aber nicht abgegeben werden.
1. DGUV-Regelwerke für die Regalprüfung
Die Pflicht zur Regalprüfung ist ein Zusammenspiel aus staatlichem Recht (BetrSichV) und dem Vorschriften- und Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Die DGUV-Publikationen füllen den Rahmen der BetrSichV mit konkreten, branchenbezogenen Anforderungen an Aufbau, Prüfung und Betrieb von Regalanlagen aus.
DGUV Information 208-061 – Lagereinrichtungen und Ladungsträger
Die DGUV Information 208-061 „Lagereinrichtungen und Ladungsträger" ist seit Juli 2024 die maßgebliche DGUV-Publikation zur Prüfung von Regalanlagen. Sie beschreibt, welche Anforderungen an Aufstellung, Betrieb, wiederkehrende Prüfung und Schadensbeurteilung von Regalen zu stellen sind, und ist die zentrale Publikation, auf die sich Betreiber bei der Ausgestaltung ihrer Prüforganisation berufen.
DGUV Regel 108-007 (zurückgezogen)
Die frühere DGUV Regel 108-007 „Lagereinrichtungen und -geräte" wurde 2023 zurückgezogen und durch die DGUV Information 208-061 abgelöst. Ältere Prüforganisationen, Plaketten und Dokumente verweisen teilweise noch auf die 108-007 – maßgeblich ist heute die DGUV Information 208-061.
DGUV Vorschrift 2 – Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Die DGUV Vorschrift 2 regelt die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in den Betrieben. Auch wenn sie nicht primär die Regalprüfung beschreibt, ist sie Teil des BG-Aufsichtssystems: Sie stellt sicher, dass Arbeitsschutz organisatorisch verankert ist – als Grundlage, auf der auch die Regalprüfung aufsetzt.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften: BetrSichV § 14 verpflichtet zur Prüfung von Arbeitsmitteln (Regale sind Arbeitsmittel im Sinne von § 2 Abs. 1 BetrSichV). TRBS 1203 konkretisiert die Anforderungen an die prüfende Person. DIN EN 15635 liefert das technische Bewertungssystem (Ampelsystem grün/gelb/rot).
2. Befähigte Person nach TRBS 1203
Wer Regale prüft, muss befähigte Person im Sinne der BetrSichV sein. Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 beschreibt, welche Voraussetzungen vorliegen müssen:
- Berufsausbildung: abgeschlossene technische Berufsausbildung oder vergleichbares Studium.
- Berufserfahrung: angemessene Praxis im Umgang mit der zu prüfenden Arbeitsmittelart.
- Zeitnahe berufliche Tätigkeit: regelmäßige Prüfpraxis, damit die Befähigung nicht „einschläft".
Die befähigte Person kann ein eigener Mitarbeiter sein – oder ein externer Sachverständiger. In beiden Fällen bleibt der Unternehmer Adressat der Pflicht. Details zu Qualifikation, Bestellung und Schulung lesen Sie im Ratgeber zur befähigten Person.
3. Ablauf der DGUV-konformen Prüfung
Aus den genannten Regelwerken ergibt sich für die Praxis ein klarer Ablauf:
- Bestellung: Unternehmer bestellt eine befähigte Person (schriftlich, mit Aufgabenumfang).
- Prüfplan: Anlagen werden inventarisiert, Prüfintervalle und Prüfumfang festgelegt.
- Wiederkehrende Prüfung: mindestens einmal jährlich durch die befähigte Person, zusätzlich wöchentliche Sichtkontrolle durch geschulte Lagermitarbeiter.
- Anlassbezogene Prüfung: nach Schäden, Anfahrereignissen, prüfpflichtigen Änderungen oder wesentlicher Umnutzung.
- Bewertung: Bewertung der Schäden nach dem Ampelsystem aus DIN EN 15635 (grün/gelb/rot) und sofortige Sperrung rot-bewerteter Regale.
- Dokumentation: Protokoll mit Datum, Prüfer, Befund und Maßnahmen, Aufbewahrung bis zur nächsten Prüfung.
4. BG-Verfahren: zuständige BG, Kontrolle, Unfallanzeige
Welche BG ist zuständig?
Die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft richtet sich nach der Branche des Unternehmens. Welche BG konkret zuständig ist (z. B. BG RCI für die chemische Industrie, BGHW für Handel und Warenlogistik, VBG für Verwaltung) muss vom Betrieb selbst über die Branchenzuordnung ermittelt werden – allgemeingültige Pauschal-Zuordnungen gibt es nicht. Im Zweifel klärt die zuständige Industrie- und Handelskammer oder die Übersicht zur Berufsgenossenschaft weiter.
BG-Aufsicht und Kontrollen
Die BG kann den Betrieb besichtigen, Unterlagen einsehen und bei Verstößen Anordnungen treffen. Kontrollen erfolgen anlassbezogen (z. B. nach einem Unfall) oder schwerpunktmäßig. Prüfbereit sein bedeutet: Protokolle, Bestellurkunde der befähigten Person und Nachweise über durchgeführte Maßnahmen liegen vor.
Unfallanzeige und Regress
Bei Arbeitsunfällen mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit ist eine Unfallanzeige an die BG zu erstatten. Liegt eine Verletzung der Arbeitsschutzpflichten vor (z. B. überfällige Regalprüfung), kann die BG nach § 110 SGB VII beim Arbeitgeber Regress nehmen. Lückenlose DGUV-konforme Prüfungen sind deshalb nicht nur Compliance-, sondern auch Haftungsschutz.
5. Verantwortung von Unternehmer, Vorgesetzten und Prüfer
Unternehmer
- • Bestellung der befähigten Person
- • Bereitstellung von Zeit und Mitteln
- • Aufbewahrung der Dokumentation
- • Persönliche Haftung
Vorgesetzte
- • Einhaltung der Prüfintervalle überwachen
- • Mängel weiterleiten
- • Sperrkennzeichnung veranlassen
- • Unterweisungen sicherstellen
Befähigte Person (Prüfer)
- • Sachgerechte Prüfung
- • Bewertung nach DIN EN 15635
- • Sperrung bei gravierenden Mängeln
- • Vollständiges Prüfprotokoll
6. Dokumentationspflichten
BetrSichV § 14 Abs. 7 verlangt die Aufbewahrung der Prüfprotokolle mindestens bis zur nächsten Prüfung. In der Praxis haben sich mindestens fünf Jahre bewährt, um auch bei späteren Unfällen, Versicherungs- oder Regressfragen auskunftsfähig zu sein. Inhaltlich gehören in jedes Protokoll:
- Anlage und Standort
- Datum und Umfang der Prüfung
- Name der befähigten Person
- Festgestellte Mängel mit Schadenskategorie (Ampelsystem)
- Eingeleitete Maßnahmen / Fristen
- Unterschrift der befähigten Person
Digitale Protokolle mit Foto-Dokumentation, automatischer Erinnerung an den nächsten Prüftermin und revisionssicherer Ablage erfüllen diese Anforderungen besonders revisionssicher.
Weiterführende Ratgeber
Häufig gestellte Fragen
Welche DGUV-Regel gilt konkret für die Regalprüfung?
Für Lagereinrichtungen und Ladungsträger ist seit Juli 2024 die DGUV Information 208-061 die maßgebliche Publikation; sie löste die 2023 zurückgezogene DGUV Regel 108-007 ab.
Wer darf die Regalprüfung durchführen?
Eine befähigte Person nach TRBS 1203 – also jemand mit passender Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher Prüfpraxis.
Wie finde ich meine zuständige Berufsgenossenschaft?
Die Zuständigkeit folgt der Branche. Welche BG konkret zuständig ist, ergibt sich aus der Branchenzuordnung – im Zweifel hilft die IHK oder eine direkte Anfrage bei der DGUV.
Was passiert bei einem Regalunfall mit Personenschaden?
Ab einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen ist eine Unfallanzeige an die BG zu erstatten. Liegt eine Pflichtverletzung vor, kann die BG nach § 110 SGB VII Regress nehmen.
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