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Regalinspektion: Was Betreiber selbst prüfen können

Sichtbare Schäden früh erkennen, Eigenkontrollen sinnvoll organisieren und klar unterscheiden, wann eine Prüfung durch eine befähigte Person erforderlich ist.

Der Begriff Regalinspektion wird in der Praxis häufig für die Kontrolle von Regalanlagen verwendet. Entscheidend ist dabei nicht das Etikett, sondern der Umfang: Eine Sichtkontrolle kann erkennbare Schäden aufdecken. Sie ersetzt jedoch nicht automatisch jede erforderliche Prüfung nach den einschlägigen Vorgaben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Regalinspektion ist in diesem Beitrag als praktische Kontrolle auf sichtbare Mängel gemeint.
  • DIN EN 15635 verwendet den Begriff „Inspektion“ für die Überwachung und Kontrolle von Lagereinrichtungen; sie ist nicht bloß ein Synonym für jede formelle Prüfung.
  • Betreiber können geschulte Beschäftigte mit der Sichtkontrolle beauftragen. Die Verantwortung für Organisation und sichere Nutzung bleibt beim Betreiber.
  • Eine wiederkehrende Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person ist davon abzugrenzen.
  • Feststellungen, Maßnahmen und Freigaben sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.

Was bedeutet Regalinspektion?

Die DIN EN 15635 „Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen“ beschreibt ein Überwachungs- und Inspektionssystem. Die Norm spricht ausdrücklich von Inspektionen und sieht eine hierarchische Vorgehensweise mit mehreren Inspektionsniveaus vor. Häufigkeit und Umfang richten sich nach den Betriebsbedingungen und sind vom Verantwortlichen für die Regalsicherheit festzulegen.

Im Alltag kann „Regalinspektion“ daher eine regelmäßige Sichtkontrolle meinen. Der Ausdruck allein sagt aber noch nicht, wer sie durchgeführt hat, welche Qualifikation vorlag oder ob es sich um eine formelle Prüfung handelt. Diese Angaben gehören in die Dokumentation.

Inspektion und Prüfung: Wo liegt der Unterschied?

Eine Sichtkontrolle konzentriert sich auf Zustände, die bei einem Rundgang erkennbar sind. Sie ist ein wichtiges Element der laufenden Überwachung. Eine Prüfung durch eine befähigte Person geht darüber hinaus: Sie setzt die in der Gefährdungsbeurteilung und den betrieblichen Vorgaben festgelegte Qualifikation voraus und bewertet den sicheren Zustand des Arbeitsmittels im vorgesehenen Umfang.

Wichtig: „Inspektion“ ist in der DIN EN 15635 ein offizieller Begriff. Daraus folgt aber nicht, dass jede als Regalinspektion bezeichnete Kontrolle die Prüfung durch eine befähigte Person ersetzt. Bezeichnung und tatsächlicher Prüfumfang müssen zusammenpassen.

Wer darf eine Regalinspektion durchführen?

Für eine einfache Sichtkontrolle können Betreiber geeignete und unterwiesene Beschäftigte einsetzen, sofern die Gefährdungsbeurteilung und die betrieblichen Regeln das vorsehen. Die Beschäftigten müssen wissen, worauf sie achten, wie sie Schäden melden und welche Bereiche bei Gefahr außer Betrieb zu nehmen sind.

Die formelle Prüfung ist davon zu unterscheiden. Nach § 14 BetrSichV sind Prüfungen von Arbeitsmitteln, soweit erforderlich, durch eine zur Prüfung befähigte Person durchzuführen. Die erforderliche Befähigung ergibt sich aus der Art der Prüfung, den technischen Anforderungen und der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung. Ein externer Dienstleister ist möglich, aber nicht zwingend: Auch eine geeignete eigene Beschäftigte kann diese Rolle übernehmen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Typische Inspektionspunkte bei der Sichtkontrolle

Bei einem Rundgang werden insbesondere sichtbare Veränderungen und fehlende Bauteile erfasst. Die folgende Liste ist eine praktische Orientierung und ersetzt keine anlagenspezifische Gefährdungsbeurteilung:

  • Verformungen oder andere sichtbare Beschädigungen an Ständern, Trägern und Verbänden
  • Fehlende oder beschädigte Sicherungsstifte und Verbindungselemente
  • Zustand der Bodenverankerung und sichtbare Veränderungen an Fußplatten
  • Korrosion, Risse oder abplatzende Beschichtungen
  • Beschädigte Holme, Anfahrschutz- und sonstige Schutzeinrichtungen

Zusätzlich gehören je nach Anlage unter anderem Lastschilder, Abstände, Palettenauflagen, Schutzsysteme und die bestimmungsgemäße Nutzung in den Blick. Wird ein Schaden festgestellt, sollte der betroffene Bereich gekennzeichnet beziehungsweise gesperrt und die weitere Bewertung veranlasst werden. Schäden sind nicht durch bloßes Weiterbeobachten zu erledigen.

Inspektionsintervalle: Eigenkontrolle und Sachkundigenprüfung

Die konkreten Fristen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung, den Betriebsbedingungen und den einschlägigen Vorgaben. Die DIN EN 15635 verlangt ein regelmäßiges Inspektionssystem; sie legt nicht für jede Anlage pauschal dieselbe Frequenz fest. In der betrieblichen Praxis werden laufende beziehungsweise regelmäßige Sichtkontrollen von der wiederkehrenden Prüfung durch eine befähigte Person getrennt geplant.

Eigenkontrolle

Sichtbare Schäden und auffällige Veränderungen durch unterwiesene Beschäftigte erkennen, melden und dokumentieren. Die Frequenz richtet sich nach Risiko und Betrieb.

Prüfung durch befähigte Person

Wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfung nach festgelegtem Umfang, insbesondere nach Änderungen oder besonderen Ereignissen. Die Person muss für diese Aufgabe befähigt sein.

Nach einem Anfahrschaden, einer Änderung der Anlage oder einer anderen außergewöhnlichen Einwirkung genügt es nicht, auf den nächsten Routinetermin zu warten. Der Betreiber muss die erforderliche Bewertung und gegebenenfalls Prüfung veranlassen.

Verantwortung des Betreibers

Der Betreiber organisiert den sicheren Betrieb der Lagereinrichtung. Dazu gehören eine geeignete Gefährdungsbeurteilung, klare Zuständigkeiten, Unterweisungen, festgelegte Intervalle sowie ein Prozess für die Behandlung von Schäden. Aufgaben können übertragen werden; die Organisationsverantwortung des Betreibers wird dadurch nicht einfach beseitigt.

Bei einem sichtbaren Schaden: Zustand sichern, betroffenen Bereich bewerten lassen, Schaden dokumentieren und erst nach geeigneter Entscheidung wieder freigeben. Eine Sichtkontrolle ist keine Reparatur und keine Freigabe.

Dokumentation: Was sollte festgehalten werden?

Die Dokumentation muss zur Aufgabe passen und nachvollziehbar sein. Für eine Sichtkontrolle gehören mindestens Datum, Ort beziehungsweise Regalbereich, Name oder Kürzel der kontrollierenden Person, Ergebnis, festgestellte Schäden und eingeleitete Maßnahmen in den Nachweis. Bei einer formellen Prüfung sind die gesetzlichen und betrieblichen Anforderungen an die Aufzeichnung maßgeblich. § 14 BetrSichV erlaubt die Aufbewahrung der Aufzeichnungen in elektronischer Form.

Eine digitale Checkliste kann dabei helfen, Befunde einheitlich zu erfassen und Fotos oder Maßnahmen am richtigen Regalbereich zuzuordnen. Sie ersetzt jedoch weder die erforderliche Qualifikation noch die fachliche Entscheidung über die Nutzung.

Häufige Fragen zur Regalinspektion

Ist Regalinspektion dasselbe wie Regalprüfung?

Nicht zwingend. „Inspektion" bezeichnet in der DIN EN 15635 die Überwachung und Kontrolle der Lagereinrichtung. Entscheidend sind der konkrete Umfang und die Qualifikation der prüfenden Person.

Kann unser Lagerpersonal die Sichtkontrolle übernehmen?

Ja, wenn die Beschäftigten geeignet und unterwiesen sind und der Betreiber die Aufgabe im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung organisiert. Eine formelle Prüfung durch eine befähigte Person bleibt davon unberührt.

Was passiert bei einem Schaden?

Den Bereich sichern, den Schaden dokumentieren und eine fachkundige Bewertung beziehungsweise erforderliche Prüfung veranlassen. Erst danach darf über die weitere Nutzung entschieden werden.

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